Deepfake, KI-generiert oder KI-bearbeitet: Was der Unterschied ist

- Entscheidend ist nicht, ob KI im Spiel war, sondern ob der Inhalt die Merkmale eines Deepfakes erfüllt.
- Zwei Fragen entscheiden: Ähnelt er realen Personen, Orten oder Ereignissen? Und wirkt er wie eine echte Aufnahme?
- Übliche Bildbearbeitung – Beleuchtung, Rauschen, Retusche – macht aus einem Foto keinen Deepfake.
- Sechs durchgespielte Fälle zeigen, wo die Grenze in der Praxis verläuft.
Entscheidend für die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung ist nicht, ob ein Inhalt mit KI entstanden ist, sondern ob er die Merkmale eines Deepfakes erfüllt. Ein KI-erzeugtes Bild kann kennzeichnungsfrei bleiben, ein geringfügig bearbeitetes Foto kennzeichnungspflichtig werden. Welche Merkmale das sind, entscheidet deshalb über jeden Einzelfall.
Wie die Verordnung den Begriff fasst
EU-Verordnungen bestehen aus zwei Teilen: den Artikeln, die das eigentliche Gesetz sind, und den davor stehenden Erwägungsgründen, die erklären, was damit gemeint ist. Erwägungsgründe sind nicht selbst verbindlich, werden aber zur Auslegung herangezogen – Gerichte und Behörden lesen sie mit.
Für den Deepfake-Begriff ist das entscheidend, weil Artikel 50 den Begriff nur benutzt. Beschrieben wird er in Erwägungsgrund 134.
Erwägungsgrund 134 beschreibt die gemeinten Inhalte als Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die
- wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und
- einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden.
Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet Betreiber solcher Systeme, klar offenzulegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Text ist davon getrennt geregelt: Für ihn greift die Pflicht nur, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren und sie entfällt, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Beispiele aus offiziellen Quellen
Die folgenden Beispiele stammen nicht von uns, sondern aus den genannten Quellen. Wir geben sie wieder, ohne sie zu bewerten.
Von der EU-Kommission
Zur Kategorie vollständig KI-generiert nennt die Kommission auf ihrer Seite zu den EU-Icons:
- vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen
- vollständig KI-komponierte Musik oder Kunst
- KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen
Zur Kategorie teilweise KI-modifiziert:
- Ein Gesicht in einem authentischen Foto wird mit KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt.
- Authentische Fotos einer leeren Wohnung werden mit KI eingerichtet.
Von der IHK Köln
Die IHK Köln nennt als Beispiele für kennzeichnungspflichtige Texte: Nachrichten, politische Informationen, gesellschaftlich relevante Themen sowie manipulative, meinungslenkende Texte.
Als Beispiele für nicht kennzeichnungspflichtige Texte: Produktbeschreibungen, Texte, die durch Rechtschreibkorrektur der KI verbessert wurden, Übersetzungen durch KI sowie Fälle, in denen eine wesentliche Erstellung durch einen Menschen erfolgte.
Zur KI-Interaktion nennt sie als kennzeichnungspflichtig: KI-Chatbot auf der Website, KI-Beantwortung von Fragen per Sprachsystem am Telefon, automatisch KI-generierte E-Mail-Antworten, beratender digitaler Avatar. Als nicht kennzeichnungspflichtig: Fälle, in denen offensichtlich ist, dass mit einer KI kommuniziert wird, sowie die Nutzung einer KI-Anwendung durch einen Kundenberater zur Unterstützung im Gespräch.
Vom Mittelstand-Digital Zentrum Berlin
Das Zentrum schreibt, KI-generierte Bilder dürften zur Dekoration auf einer Website verwendet werden, ohne sie explizit als KI-generiert zu kennzeichnen. Es weist zugleich darauf hin, dass die Ausnahme mehr Bilder betreffe, als man vielleicht denke, und dass ein Bild sichtbar zu kennzeichnen sei, wenn es ein Deepfake im Sinne des AI Act ist.
Zur Definition nennt es zwei Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, darunter den Realitätsbezug: Der Inhalt ähnelt Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen, die real existieren oder plausibel existieren könnten.
Zwei wiederkehrende Praxisfälle
Offensichtlich künstliche Darstellungen. Illustrationen, Grafiken und Comic-Stile, die niemand für eine Aufnahme hält, fallen in aller Regel schon an der Echtheitsfrage aus der Pflicht – sie ähneln keiner realen Person und erwecken nicht den Eindruck einer Aufnahme. Maßgeblich ist der Eindruck beim Betrachter, nicht das eingesetzte Werkzeug.
Stockfotos. Hier liegt das Problem eine Ebene früher: Ob ein Bild mit KI erzeugt oder bearbeitet wurde, weisen längst nicht alle Anbieter durchgängig aus. Wo sich das nicht klären lässt, ist die vorsichtige Einstufung die tragfähigere – siehe den Fall weiter unten und C2PA und Content Credentials.
Von Prigge Recht
Die Kanzlei weist darauf hin, dass auch synthetische Produktfotos, die reale Waren täuschend echt darstellen, schnell in den Anwendungsbereich geraten können, insbesondere wenn sie einen falschen Eindruck vom tatsächlichen Produkt erwecken. Bei Deepfake-Werbung mit synthetischen Testimonials oder geklonten Stimmen bekannter Personen kämen neben der Kennzeichnungspflicht regelmäßig persönlichkeitsrechtliche Ansprüche hinzu.
Anwendungsbeispiele: die Kriterien durchgespielt
Der folgende Abschnitt wendet die beiden Kriterien aus Erwägungsgrund 134 auf typische Fälle an. Das ist keine rechtliche Bewertung, sondern das Durchspielen der Prüfschritte, nachvollziehbar, damit Sie dieselbe Prüfung an Ihren eigenen Assets vornehmen können. Verbindliche Auslegungen zu diesen Fällen liegen uns nicht vor.
Die zwei Fragen lauten:
- Ähnelt der Inhalt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich?
- Würde er einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen?
Nur wenn beide mit Ja beantwortet werden, ist die Beschreibung aus Erwägungsgrund 134 erfüllt.
Fall A: Generiertes Hintergrundmuster
Frage 1: Ähnelt es etwas Wirklichem? Nein, es zeigt keine Person, keinen Ort, kein Ereignis.
Ergebnis der Prüfung: Frage 2 stellt sich nicht mehr. Nach den Kriterien aus Erwägungsgrund 134 liegt kein Deepfake vor.
Fall B: Illustration im hauseigenen Stil
Frage 1: Ähnelt sie etwas Wirklichem? Sie kann durchaus eine Szene zeigen, die es geben könnte, etwa Menschen in einem Büro.
Frage 2: Würde sie für eine echte Aufnahme gehalten? Bei einer erkennbaren Illustration spricht viel dagegen.
Ergebnis der Prüfung: Das zweite Kriterium ist nach dieser Einschätzung nicht erfüllt. Das Mittelstand-Digital Zentrum Berlin schreibt in dieselbe Richtung, dass KI-generierte Bilder zur Dekoration verwendet werden dürfen, ohne sie explizit zu kennzeichnen, weist aber darauf hin, dass die Ausnahme weniger weit reiche, als man denke.
Fall C: Fotorealistisches Team-Bild mit generierten Personen
Frage 1: Ähnelt es etwas Wirklichem? Es zeigt Menschen in einem Büro, beides existiert plausibel.
Frage 2: Würde es für eine echte Aufnahme gehalten? Es sieht aus wie eine Fotografie.
Ergebnis der Prüfung: Beide Kriterien sind nach dieser Einschätzung erfüllt. Dieser Fall entspricht der Beschreibung in Erwägungsgrund 134.
Das ist der häufigste Fall auf Unternehmenswebsites und der, den viele übersehen, weil das Bild aus einer Stockdatenbank stammt und nie als KI-generiert gekennzeichnet war.
Fall D: Echtes Foto, Hintergrund per KI ersetzt
Hier hilft die Kategorisierung der EU-Kommission weiter. Für ihr Icon „teilweise KI-modifiziert” nennt sie als Beispiel: Authentische Fotos einer leeren Wohnung werden mit KI eingerichtet.
Ergebnis der Prüfung: Die Kommission ordnet vergleichbare Fälle der Kategorie „teilweise KI-modifiziert” zu. Ob im Einzelfall eine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 besteht, hängt weiterhin an den beiden Kriterien, ein modifizierter Hintergrund kann täuschungsgeeignet sein oder nicht, je nachdem, was er behauptet.
Fall E: Gesichtstausch
Die Kommission nennt als Beispiel für „teilweise KI-modifiziert” ausdrücklich: Ein Gesicht in einem authentischen Foto wird mit KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt.
Ergebnis der Prüfung: Ein Lehrbuchfall. Prigge Recht weist darauf hin, dass bei Deepfake-Werbung mit synthetischen Testimonials oder geklonten Stimmen bekannter Personen neben der Kennzeichnungspflicht regelmäßig persönlichkeitsrechtliche Ansprüche hinzukommen.
Fall F: Stockfoto ohne Herkunftsangabe
Der unangenehmste Fall, weil die Ausgangsfrage unbeantwortbar ist: Ob ein Stockbild mit KI erzeugt oder bearbeitet wurde, weisen längst nicht alle Anbieter durchgängig aus.
Ergebnis der Prüfung: Die Kriterien lassen sich anwenden, fotorealistisch, zeigt Menschen, wirkt echt, aber die Vorfrage, ob überhaupt KI im Spiel war, bleibt offen. Warum das technisch so schwer zu klären ist, steht in C2PA und Content Credentials.
Wo die Abgrenzung offen bleibt
Das Kernproblem steht im Verordnungstext selbst: Wann ein Inhalt „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgetreu” erscheint, wird nirgends weiter bestimmt. Es gibt keinen Schwellenwert, keine Beispielliste, keine technische Definition – die Einschätzung liegt beim Betreiber.
Eine Instanz, die diese Einschätzung vorab bestätigt, existiert nicht. In Deutschland ist mit dem Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde und Beschwerdestelle benannt. Sie beaufsichtigt, prüft Beschwerden und kann Maßnahmen ergreifen – ein Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren für die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Wer einstuft, trägt das Risiko der Fehleinschätzung also selbst.
Die Kommission hat am 8. Mai 2026 einen Entwurf für Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht, der unter anderem Anforderungen an klare, verständliche und barrierefreie Hinweise erläutert. Dieser Entwurf ist nicht rechtsverbindlich.
Für Grenzfälle liegt uns damit keine verbindliche Auslegung vor. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
Wie die wirklich.ai App dieses Risiko auf Websites minimiert
Da es keine Behörde gibt, die eine Einstufung vorab freigibt, kommt es im Ernstfall darauf an, dass Sie Ihre Sorgfalt und organisatorischen Maßnahmen nachweisen können (siehe Dokumentation und Nachweis). Genau an dieser Schnittstelle setzt die wirklich.ai App für Websites an:
- Geführter Prüfpfad: Die App durchsucht Ihre gesamte Domain nach Medien und führt Sie Frage für Frage durch die Kriterien von Artikel 50 und Erwägungsgrund 134.
- Automatisierte Ausspielung: Einmal eingestuft, platziert die App den nötigen Hinweis automatisch am Bild – samt Alt-Text und ARIA-Label für die Barrierefreiheit.
- Manipulationssicheres Prüfprotokoll: Jede Entscheidung wird mit Zeitstempel und Begründung in einem unveränderbaren Protokoll festgehalten. Sollte sich die Bundesnetzagentur oder ein Mitbewerber melden, können Sie belegen, dass Sie ein strukturiertes Verfahren angewendet haben.
Die Basisnutzung der wirklich.ai App ist für Website-Betreiber dauerhaft kostenlos.
Selbst durchspielen
Derselbe Prüfweg als Klickstrecke – jede Frage mit ihrer Fundstelle. Nichts wird übertragen oder gespeichert.
Frage 1
Haben Sie Inhalte, bei denen KI im Spiel war – beim Erzeugen oder beim Bearbeiten?
Gemeint ist jedes Bild, Video oder Audio, an dem ein KI-Werkzeug beteiligt war – ob beim Erzeugen aus Text-Prompts oder bei der nachträglichen Bearbeitung.
Grundlage: Artikel 50 Absatz 4
Frage 2
Enthalten Ihre Inhalte eine Stimme, die von KI nachgebildet oder erzeugt wurde?
Gemeint sind Video- und Audio-Inhalte: eine geklonte Stimme, ein synthetischer Sprecher, eine nachvertonte Aussage. Bei reinen Bildern beantworten Sie diese Frage mit Nein.
Grundlage: Artikel 3 Nummer 60
Frage 3
Klingt diese Stimme so, dass Zuhörende sie für eine echte Aufnahme halten könnten?
Maßstab ist eine durchschnittliche Zuhörerin ohne Zusatzwissen. Eine erkennbar computergenerierte Ansagestimme fällt heraus – eine Stimme, die einer realen Person nachempfunden ist oder natürlich klingt, nicht.
Grundlage: Artikel 3 Nummer 60
Frage 4
Zeigen Ihre Inhalte Personen, Orte oder Ereignisse, die es wirklich geben könnte?
Nicht nur konkrete reale Personen: Auch eine erfundene Person oder ein erfundener Ort zählt, wenn sie so aussehen, als könnte es sie in der Realität geben. Abstrakte Grafiken, Muster oder Fantasiewesen fallen heraus.
Grundlage: Erwägungsgrund 134
Frage 5
Könnten Ihre Besucherinnen oder Follower diese Inhalte für echte Aufnahmen halten?
Maßstab ist eine durchschnittliche Betrachterin ohne Zusatzwissen. Eine offensichtliche Illustration, ein Comic oder ein Stil, der sofort als Grafik erkennbar ist, fällt heraus.
Grundlage: Erwägungsgrund 134
Frage 6
Ging es beim Bildmaterial nur um Retusche – oder wurde etwas Wesentliches verändert?
Nur Retusche meint Belichtung, Zurechtschneiden, Rauschentfernung oder kleine Korrekturen – alles, was Identität, Mimik und Kernaussage unberührt lässt. Ein ausgetauschtes Gesicht oder geänderte Hintergründe sind wesentlich. Die Tonspur ist hier nicht gemeint; nach ihr wurde bereits gefragt.
Grundlage: Erwägungsgrund 134
Frage 7
Erscheinen Ihre Inhalte in einem Kontext, der erkennbar Kunst, Satire oder Fiktion ist?
Etwa als Illustration in einem Roman, als Karikatur, Satire-Beitrag oder Filmplakat – der Kontext muss für das Publikum eindeutig sein. Typische Marketing-Inhalte, Corporate-Posts oder Produktwerbung fallen nicht darunter.
Grundlage: Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3
Ergebnis: Keine Kennzeichnungspflicht
Ohne KI-Einsatz greift Artikel 50 Absatz 4 nicht.
Was jetzt zu tun ist
- Nichts zu tun – halten Sie aber intern fest, worauf Sie diese Einschätzung stützen.
- Vorsicht bei zugekauftem Material: Nicht alle Stockdatenbanken und Agenturen weisen KI-Material durchgängig aus. Nachfragen lohnt sich.
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Sie haben einen umfangreichen Medienbestand auf Ihrer Website?Die wirklich.ai App nimmt Ihnen die Arbeit für Ihre gesamte Domain ab – automatisch finden, einstufen, kennzeichnen und prüfungssicher protokollieren.
Kostenlos testen →Ergebnis: Keine Kennzeichnungspflicht
Die Pflicht setzt voraus, dass die Inhalte realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln. Abstrakte Motive oder reine Design-Elemente erfüllen das nicht.
Was jetzt zu tun ist
- Nichts zu tun.
- Grenzfälle beachten: Eine fotorealistische Person, die komplett synthetisch erzeugt wurde, ähnelt dennoch einer „Person, die es geben könnte“.
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Kostenlos testen →Ergebnis: Keine Kennzeichnungspflicht
Was niemand für eine echte Aufnahme hält, kann auch nicht fälschlich für echt gehalten werden. Illustrationen, 3D-Artworks und Comics fallen in aller Regel hier heraus.
Was jetzt zu tun ist
- Nichts zu tun.
- Gilt für Website und Social Media: Maßgeblich ist der visuelle Eindruck beim Zielpublikum. Je fotorealistischer der Stil, desto strenger sollte geprüft werden.
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Kostenlos testen →Ergebnis: Ausgenommen – übliche Bearbeitung
Erwägungsgrund 134 nimmt Bearbeitungen aus, die den Inhalt nicht wesentlich verändern und die Wahrhaftigkeit nicht verzerren.
Was jetzt zu tun ist
- Nichts zu tun.
- Grenzen kennen: Sobald die Bearbeitung den Inhalt oder die Aussage verdreht – etwa Personen austauschen oder Mimik verändern –, endet der Freipass der bloßen Retusche.
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Kostenlos testen →Ergebnis: Abgeschwächte Pflicht
Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darstellung des Werks zu beeinträchtigen.
Was jetzt zu tun ist
- Dezenter Hinweis genügt: Reichen Sie ihn in der Bildunterschrift, im Beitragstext auf Social Media oder im Abspann nach.
- Kein Freifahrtschein: Die Ausnahme hebt die Transparenzpflicht nicht auf, sie mildert nur ihre Darstellungsform.
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Kostenlos testen →Ergebnis: Kennzeichnungspflicht
Ihre Inhalte erfüllen alle Merkmale, die Artikel 50 Absatz 4 für Deepfakes beschreibt: KI-erzeugt oder -verändert, mit Bezug zur Wirklichkeit und geeignet, für echte Aufnahmen gehalten zu werden.
Was jetzt zu tun ist
- Sichtbarer Hinweis direkt am Medium: Die Kennzeichnung gehört unmittelbar an Bild, Video oder Audio – nicht versteckt im Impressum und nicht nur in den Metadaten. Sie muss spätestens beim ersten Ansehen wahrnehmbar sein und darf nicht von Play-Buttons oder Overlays verdeckt werden.
- Auf Social Media: Nutzen Sie die plattformeigenen KI-Label und ergänzen Sie einen klaren Hinweis direkt im Beitragstext oder am Bild.
- Dokumentation: Halten Sie fest, wann und aus welchen Gründen Sie sich für die Kennzeichnung entschieden haben.
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Ist jedes KI-generierte Bild ein Deepfake?
Nein. Ein Deepfake im Sinne der Verordnung muss wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen merklich ähneln und für echt gehalten werden können. Eine erkennbare Illustration erfüllt das nicht, auch wenn sie vollständig mit KI entstanden ist.
Muss ich ein Foto kennzeichnen, das ich nur mit KI nachbearbeitet habe?
Übliche Bildbearbeitung führt nicht zur Kennzeichnungspflicht. Beleuchtung anpassen, Rauschen entfernen, Falten glätten oder retuschieren bleibt unproblematisch. Anders liegt es, wenn die Bearbeitung die Aussage des Bildes verändert – etwa bei einem ausgetauschten Gesicht.
Was gilt für fotorealistische Personen, die es gar nicht gibt?
Sie fallen in der Regel darunter. Maßgeblich ist nicht, ob eine bestimmte reale Person abgebildet ist, sondern ob der Inhalt Personen oder Situationen zeigt, die plausibel existieren könnten, und ob er wie eine echte Aufnahme wirkt. Das trifft auf ein generiertes Teamfoto zu.
Was mache ich bei Stockfotos, wenn die Herkunft unklar ist?
Nicht alle Anbieter weisen durchgängig aus, ob ein Bild mit KI erzeugt oder bearbeitet wurde. Wo sich das nicht klären lässt, ist die vorsichtige Einstufung die tragfähigere – dokumentieren Sie dabei, worauf Sie sie gestützt haben.
Muss ich diese Prüfung für jedes Bild einzeln machen?
Im Grundsatz ja, denn die Kriterien beziehen sich auf den einzelnen Inhalt. In der Praxis lassen sich gleichartige Medien aber zusammenfassen: wirklich.ai erlaubt Regeln für ganze Gruppen – etwa „alle Icons aus diesem Ordner“ – und dokumentiert die Sammelentscheidung mit.
Quellen
- Erwägungsgrund 134, AI Act Service Desk der EU-Kommission
- Artikel 50 KI-Verordnung, AI Act Service Desk
- EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, EU-Kommission
- Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung, IHK Köln
- Leitfaden KI-generierte Inhalte kennzeichnen, Mittelstand-Digital Zentrum Berlin
- KI-Kennzeichnungspflicht, Prigge Recht
- Marktüberwachung KI-Verordnung, Bundesnetzagentur
- EU-Kommission veröffentlicht Entwurf der Leitlinien zu Art. 50 KI-VO, Vergabeblog (zum Datum 8. Mai 2026)
- KI-Transparenz, Datenschutz-Generator (zum Leitlinienentwurf)
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