Die offiziellen EU-Icons für KI-Inhalte
Video mit Transkript in der Mediathek · Folge der Reihe „AI Act kurz erklärt"
Die EU-Kommission hat im Rahmen von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten (vom 10. Juni 2026) drei offizielle Symbole veröffentlicht. Sie stehen öffentlich bereit und dienen der klaren Kennzeichnung synthetischer Medien.
Alle folgenden Angaben geben die Informationen der Europäischen Kommission zu den Icons wieder.
Die drei Symbole
Die Kommission unterscheidet drei konkrete Anwendungsfälle:
Basissymbol: Zu verwenden, wenn KI an der Erstellung von Deepfake-Inhalten (Bild, Audio, Video) oder veröffentlichten Texten beteiligt war, oder wenn ein benutzerdefiniertes Textlabel beziehungsweise eine interaktive zweite Ebene eingebunden ist. Anwendungsbeispiel der Kommission: Ein Deepfake-Video mit einem kurzen Texthinweis, gefolgt vom Basissymbol.
Vollständig KI-generiert: Zu verwenden, wenn der gesamte Inhalt vollständig von einer KI erzeugt wurde – ohne von Menschen geschaffene Elemente und ohne redaktionelle Steuerung abgesehen vom Prompt. Anwendungsbeispiele der Kommission: Vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen, KI-komponierte Musik oder Kunst, KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen.
Teilweise KI-modifiziert: Zu verwenden, wenn bereits bestehende, von Menschen erstellte Inhalte mit KI verändert wurden. Anwendungsbeispiele der Kommission: Ein Gesicht in einem authentischen Foto wird mit KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt; authentische Fotos einer leeren Wohnung werden mit KI eingerichtet.
Varianten und Download
Die Icons stehen in vier Ausführungen zur Verfügung: Schwarz, Weiß, Schwarz mit 50 % Transparenz sowie Weiß mit 50 % Transparenz. Die Kommission stellt Zip-Pakete mit allen Fassungen als SVG und PNG bereit. Alle zwölf SVG-Dateien stehen direkt zum Download bereit:
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Die PNG-Pakete und die offiziellen Downloads finden Sie auf der Icon-Seite der EU-Kommission.
Was die Nutzertests ergeben haben
Die Kommission hat die Icons vor Veröffentlichung einem Nutzertest unterzogen. Ein zentrales Ergebnis: Die Verständlichkeit beim Publikum stieg messbar an, wenn das Symbol von einer kurzen Textbeschriftung begleitet wurde, etwa „Mit KI erstellt”. Ein Icon allein ist für viele Betrachter noch nicht selbsterklärend.
Die Platzierungsregeln
Die vollständigen Vorgaben stehen in Abschnitt 2 des Verhaltenskodex. Die Kommission fasst die Kernpunkte wie folgt zusammen:
- Sofort wahrnehmbar: Das Symbol muss spätestens bei der ersten Betrachtung des Inhalts klar erkennbar und unterscheidbar sein.
- Frei von Überlagerungen: Es sollte an einer Stelle platziert werden, an der keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind. In der Praxis sind das etwa Consent-Banner, Play-Buttons oder Bildunterschriften-Leisten.
- Direkt am Medium: Das Icon gehört unmittelbar in das Bild, Video oder den Text eingebunden – ausgenommen kreative Werke und Fälle, in denen eine gleichwertige Alternative wie ein Overlay in der Benutzeroberfläche zur Verfügung steht. Es soll auch dann sichtbar bleiben, wenn Inhalte heruntergeladen oder weitergeteilt werden.
Bei nativen Browser-Controls blendet der Browser im Vollbildmodus externe HTML-Overlays aus – unabhängig vom Anbieter. Erst benutzerdefinierte Player-Bibliotheken (z. B. Plyr, Video.js) nehmen aufgelegte Kennzeichnungen verlässlich in den Fullscreen mit.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie individuelle Video-Setups oder App-Embeds prüfen lassen möchten.
Barrierefreiheit
Nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung müssen Transparenzhinweise barrierefrei sein. Die Kommission empfiehlt für die Icons:
- ausreichend große Darstellung auf allen Displaygrößen
- einfache Sprache im Begleittext ohne Jargon und ohne andere Abkürzungen als „KI”
- maschinelle Lesbarkeit für Screenreader über
alt-Attribute oderaria-label - bei zeitlich begrenzter Einblendung, etwa in Videos: ausreichende Verweildauer für barrierefreies Erfassen
- bei einer zweiten interaktiven Ebene: Das Symbol soll deutlich darauf hinweisen, und deren Inhalt muss mit Hilfstechnologien navigierbar sein
Lizenz und rechtliche Einordnung
Die Symbole sind öffentlich und lizenzfrei nutzbar. Eine Namensnennung der EU-Kommission oder des KI-Amts ist nicht erforderlich.
Drei rechtliche Klarstellungen der Kommission sind für Betreiber entscheidend:
1. Die Symbole sind freiwillig, die Kennzeichnungspflicht nicht. Sie dürfen die EU-Icons nutzen, müssen es aber nicht. Ein klarer Text-Hinweis im eigenen Corporate Design erfüllt die Vorgaben aus Artikel 50 der KI-Verordnung ebenso.
Freiwillig ist das Symbol, nicht die Transparenz. Sie können eigene Platzierungen und Formulierungen wählen. Aber: Wer gar nicht kennzeichnet, verstößt gegen Artikel 50 – unabhängig davon, welches Symbol er nicht verwendet hat.
2. Das Icon garantiert keine automatische Rechtskonformität. Das reine Einfügen eines Icons entbindet nicht von der Verantwortung, dass die Gesamtdarstellung rechtssicher, wahrnehmbar und inhaltlich zutreffend ist.
3. Nutzung ohne Kodex-Unterzeichnung. Die Verwendung der Icons steht jedem frei und bedeutet nicht automatisch, dass man den Verhaltenskodex formell unterzeichnet hat. Unterzeichner des Kodex dagegen sollten das Symbol gemäß seinen Platzierungsvorgaben verwenden.
Eigene Symbole und Labels
Artikel 50 schreibt keine bestimmten Grafik-Assets vor. Verlangt wird lediglich, dass die Information bei der ersten Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt wird.
Ob ein eigenes Symbol diese Anforderung im konkreten Fall erfüllt, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung – eine verbindliche Auslegung dazu ist uns nicht bekannt.
Wo genau Symbole platziert werden und wie die technische Einbindung gelingt, lesen Sie im Kapitel KI-Kennzeichnung auf Websites & im CMS. Ob Ihr Inhalt überhaupt unter die Pflicht fällt, klärt das Kapitel Deepfake, KI-generiert, KI-bearbeitet.
Häufige Fragen
Sind die EU-Icons für KI-Inhalte verpflichtend?
Nein. Die EU-Kommission stellt sie zur freien Nutzung bereit, ihr Einsatz ist ausdrücklich freiwillig. Die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 selbst ist zwingend – lässt sich aber auch mit eigenen Text-Hinweisen erfüllen.
Was kosten die EU-Icons und darf ich sie kommerziell nutzen?
Sie sind kostenlos und uneingeschränkt kommerziell nutzbar. Eine Namensnennung der EU ist nicht erforderlich.
Welches der drei Symbole wähle ich?
Das Basissymbol bei genereller KI-Beteiligung oder Texten; das Symbol für vollständig KI-generierte Inhalte, wenn keine menschliche Schöpfung enthalten ist; das Symbol für teilweise KI-modifizierte Inhalte, wenn bestehende Fotos oder Medien verändert wurden.
Bedeutet die Verwendung eines EU-Icons, dass ich rechtssicher bin?
Nein. Die Verwendung der Symbole für sich genommen garantiert keine Rechtskonformität. Entscheidend bleibt, dass der Hinweis gut sichtbar, barrierefrei und inhaltlich zutreffend am Medium platziert ist.
Muss ich die Symbole an jedem Bild von Hand einbauen?
Nein. Wer viele Medien hat, setzt sie per Script: Die wirklich.ai App platziert das Icon samt Begleittext, Alt-Text und ARIA-Label automatisch am Inhalt. Welche Einstufung ein Medium bekommt, entscheiden Sie – das Ausspielen übernimmt die App.
Quellen
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