Was ein Verstoß gegen die KI-Kennzeichnungspflicht kostet
Stand: 22. September 2026
Video mit Transkript in der Mediathek · Folge der Reihe „AI Act kurz erklärt"
- Die kursierenden 35 Millionen Euro gelten für verbotene KI-Praktiken, nicht für die Kennzeichnung.
- Für Verstöße gegen Artikel 50 der KI-Verordnung gilt der mittlere Rahmen: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes.
- Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Wert – bei 2 Millionen Umsatz also 60.000 Euro.
- Praktisch näher liegt ohnehin die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände.
In der Berichterstattung über die KI-Verordnung kursiert fast immer dieselbe Zahl: 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Sie ist korrekt zitiert – nur steht sie in Artikel 99 Absatz 3, und der gilt ausschließlich für die verbotenen Praktiken aus Artikel 5, etwa Social Scoring.
Mit der Kennzeichnung von KI-Inhalten hat dieser Rahmen nichts zu tun. Wer wissen will, was ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten tatsächlich kostet, muss eine Stufe tiefer schauen.
Drei Stufen
Artikel 99 staffelt die Bußgelder nach der Schwere des Verstoßes in drei Rahmen:
| Absatz | Gegenstand | Rahmen |
|---|---|---|
| 99 (3) | Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken | bis 35.000.000 € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| 99 (4) | Verstöße gegen bestimmte andere Bestimmungen (inkl. Artikel 50) | bis 15.000.000 € oder 3 % |
| 99 (5) | falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden | bis 7.500.000 € oder 1 % |
Maßgeblich ist grundsätzlich der höhere der beiden Beträge.
Die 35 Millionen Euro aus den Schlagzeilen betreffen Absatz 3 – also verbotene KI-Praktiken wie Social Scoring. Für die Kennzeichnungspflicht gilt der mittlere Rahmen aus Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent.
Und für kleine und mittlere Unternehmen kehrt sich die Rechnung um, dazu gleich mehr.
Für die Kennzeichnungspflicht gilt der mittlere Rahmen. Absatz 4 nennt unter Buchstabe g ausdrücklich die Transparenzpflichten aus Artikel 50 – für Anbieter wie für Betreiber.
Für KMU kehrt sich die Rechnung um
Normalerweise gilt der höhere der beiden Werte. Für kleine und mittlere Unternehmen dreht Absatz 6 das um: Dort gilt der niedrigere.
Bei 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind 3 Prozent gerade 60.000 Euro – und nicht 15 Millionen. Die Schlagzeilenzahl trifft auf die allermeisten Unternehmen also in keiner Weise zu.
Absatz 6 des Artikels lautet sinngemäß: Im Falle von KMU einschließlich Start-ups gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den genannten Prozentsätzen oder Summen.
Für ein kleines oder mittleres Unternehmen ist also nicht der Höchstbetrag von 15 Millionen maßgeblich, sondern der niedrigere der beiden Werte. Bei einem Umsatz von 20 Millionen Euro wären das 3 Prozent, also 600.000 Euro.
Was die Höhe bestimmt
Absatz 7 zählt auf, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und deren Höhe im Einzelfall berücksichtigt wird:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie Ausmaß des Schadens
- Unternehmensgröße, Jahresumsatz und Marktanteil
- erschwerende oder mildernde Umstände
- Grad der Zusammenarbeit mit den Behörden
- Grad an Verantwortung unter Berücksichtigung der ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit
Der hervorgehobene Punkt ist der, den man beeinflussen kann: Die tatsächliche Bewertung hängt daran, ob systematische Maßnahmen zur Transparenz ergriffen wurden.
Weitere Konsequenzen neben dem Bußgeld
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Nach Auffassung von Fachkanzleien und Wettbewerbsverbänden können Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten als unlauterer Wettbewerb nach dem UWG gewertet werden. Mitbewerber und Verbände können Unterlassungsansprüche geltend machen.
Zivilrechtliche Ansprüche. Betroffene Personen können Unterlassung und Schadensersatz verlangen, insbesondere bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten – etwa bei Deepfakes.
Plattformsanktionen. Löschung von Inhalten oder Sperrung von Accounts auf Social-Media-Kanälen bei Missachtung der plattformeigenen KI-Regeln.
Wer durchsetzt
In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde zuständig. Sie betreibt eine Beschwerdestelle, bei der jede Person kostenfrei und ohne Fristen einen möglichen Verstoß melden kann.
Das verschiebt die Risikorechnung deutlich stärker als die reine Höhe der Bußgeldrahmen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gilt der mittlere Rahmen aus Artikel 99: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Die oft zitierten 35 Millionen betreffen verbotene KI-Praktiken.
Gilt der Höchstbetrag auch für kleine Unternehmen?
Nein. Nach Artikel 99 Absatz 6 gilt für KMU jeweils der niedrigere der beiden Werte. Bei 20 Millionen Euro Umsatz wären 3 Prozent also 600.000 Euro und nicht 15 Millionen.
Kann ich für fehlende KI-Kennzeichnung abgemahnt werden?
Das ist möglich. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann zugleich unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein. Abmahnen können Mitbewerber und Verbände.
Wie kann ich belegen, dass ich mich gekümmert habe?
Artikel 99 Absatz 7 wertet die ergriffenen organisatorischen Maßnahmen. Die wirklich.ai App führt automatisch ein Prüfprotokoll mit Zeitstempeln und Entscheidungsgründen, das sich als PDF exportieren oder öffentlich verlinken lässt.
Quellen
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