EU AI Act

Artikel 50: Was jetzt gekennzeichnet werden muss – und was nicht

Stand: 22. September 2026

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Video mit Transkript in der Mediathek · Folge der Reihe „AI Act kurz erklärt"

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 – eine Übergangsfrist sieht die Verordnung (EU) 2024/1689 nicht vor.
  • Artikel 50 der KI-Verordnung hat vier Absätze mit verschiedenen Adressaten. Für Websitebetreiber zählt vor allem Absatz 4.
  • Kennzeichnungspflichtig sind Deepfakes – Inhalte, die echten Personen oder Orten ähneln und für echt gehalten werden können. Nicht jedes KI-Bild fällt darunter.
  • Bei Texten greift die Pflicht nur bei Themen von öffentlichem Interesse – und entfällt, wenn ein Mensch redaktionell geprüft hat.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Sie stehen in Artikel 50 und umfassen vier Absätze mit jeweils eigenen Adressaten, eigenen Ausnahmen und unterschiedlichem Anwendungsbereich.

Dieser Beitrag geht den Artikel durch und gibt wieder, was dort steht. Wo eine Frage im Verordnungstext nicht beantwortet ist, steht das ausdrücklich dabei.

Anbieter oder Betreiber

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und zwei der vier Absätze richten sich ausschließlich an Anbieter.

Kurz gesagt

Wer eine KI entwickelt und bereitstellt, ist Anbieter – etwa OpenAI, Midjourney oder Adobe. Wer sie für eigene Inhalte einsetzt, ist Betreiber. Für Ihre Website oder Social-Media-Kanäle sind Sie also Betreiber, auch wenn Sie den Begriff selbst kaum nutzen würden.

Für Sie zählt damit vor allem Absatz 4. Die Absätze 1 und 2 richten sich an die Hersteller der Modelle und KI-Generatoren.

Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr.

Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung. Nach Artikel 3 Nummer 4 gilt das nicht, wenn das System im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet wird. Privatpersonen sind also ausgenommen.

Wer als Unternehmen, Agentur, Selbstständiger oder Redaktion ein KI-System für die eigene Website oder Plattformen nutzt, ist Betreiber.

Absatz 1: Interaktion mit einem KI-System

Adressat: Anbieter

Anbieter müssen dafür sorgen, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, so gestaltet sind, dass die betreffende Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert.

Der Verordnungstext nennt eine Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist.

Absatz 2: maschinenlesbare Kennzeichnung

Adressat: Anbieter

Schon gewusst?

Seit August 2026 setzt Anthropic (Claude) als erster Unterzeichner des Art.-50(2)-Verhaltenskodex die maschinenlesbare Kennzeichnung weltweit um: durch unsichtbare Wasserzeichen in Texten und C2PA-Herkunftsdaten in Bild- und Grafikdateien. Für Betreiber heißt das: Die maschinenlesbaren Signale, die Werkzeuge wie wirklich.ai beim Abgleich automatisiert auslesen, werden schrittweise verlässlicher.

Was heißt maschinenlesbar?

Eine Angabe, die im Bild selbst steckt und die ein Programm auslesen kann – nicht der Hinweis, den Ihre Besucher sehen. In der Praxis sind das Metadaten in der Datei oder eine Herkunftssignatur nach dem Standard C2PA.

Diese Pflicht trifft die Hersteller der Generatoren, nicht Sie. Für Sie ist sie trotzdem interessant: Genau diese Spuren nutzt man, um überhaupt herauszufinden, ob ein Bild KI-generiert ist.

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Der Text verlangt, dass die technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind.

Zur Übergangsfrist: Durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 eingeführt – allerdings nur für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Diese Frist betrifft Anbieter, nicht Websitebetreiber. Wer als Betreiber einen Deepfake auf der Website oder auf Social Media veröffentlicht, für den gilt Absatz 4 seit dem 2. August 2026 ohne Übergang.

Absatz 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Adressat: Betreiber

Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren. Für typische Unternehmenswebsites oder Marketingkanäle in der Regel nicht einschlägig.

Absatz 4: Deepfakes und veröffentlichter Text

Adressat: Betreiber

Das ist der Absatz, der Websitebetreiber und Content-Ersteller betrifft.

Deepfakes

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Erwägungsgrund 134 beschreibt, was gemeint ist: Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden.

Ausnahmen laut Text:

Die Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist.

Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Wichtig ist, was dort nicht steht: Die Ausnahme hebt die Pflicht nicht auf, sie mildert nur ihre Form. Offengelegt werden muss weiterhin – nur eben „in geeigneter Weise”. Ein Hinweis im Abspann, in der Bildunterschrift oder im Begleittext erfüllt das; ein Verzicht mit Verweis auf den Kunstcharakter nicht.

Text

Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Ausnahmen laut Text: Die Pflicht entfällt bei gesetzlich zugelassener Verwendung zur Strafverfolgung und dann, wenn die Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Beide Bedingungen der zweiten Ausnahme müssen zusammen erfüllt sein.

Was „redaktionelle Kontrolle” praktisch verlangt, bestimmt der Text nicht näher. Erforderlich ist eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen – verbunden mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Wer einen generierten Text nur überfliegt und unverändert veröffentlicht, sollte sich nicht auf die Ausnahme verlassen.

Selbst durchgehen

Diese Kriterien lassen sich Frage für Frage abklopfen. Der Kennzeichnungs-Check tut genau das – mit Fundstelle zu jedem Schritt und einer Einordnung am Ende.

Absatz 5: Wann und wie informiert wird

Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Was der EU-Rechtstext nicht sagt

Wie genau gekennzeichnet wird. Artikel 50 verlangt Offenlegung, schreibt aber keine starre Form vor. Der am 10. Juni 2026 veröffentlichte EU-Verhaltenskodex enthält konkrete Platzierungsvorgaben. Der Kodex ist freiwillig, die Transparenzpflicht selbst ist es nicht.

Ob Altbestände nachträglich zu kennzeichnen sind. Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich. Nach rechtsanwaltlicher Einordnung spricht viel dafür, dass Bild-, Audio- und Videoinhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen, wenn sie bereits vor dem 2. August 2026 fertiggestellt wurden. Eine gerichtliche Klärung liegt nicht vor. Empfohlen wird, die Fertigstellung der verwendeten Fassung vor dem Stichtag zu dokumentieren.

Häufige Fragen

Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung?

Ein Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der mit KI erzeugt oder verändert wurde, echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und bei einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen.

Muss ich KI-generierte Texte kennzeichnen?

Nur unter engen Voraussetzungen: wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Pflicht entfällt, wenn der Text redaktionell geprüft wurde und eine Person die Verantwortung dafür trägt. Ein Produkttext im Onlineshop fällt in der Regel nicht darunter.

Sind Illustrationen, Grafiken und Comics kennzeichnungspflichtig?

In aller Regel nicht. Wer sie ansieht, hält sie nicht für eine echte Aufnahme – damit fehlt ein notwendiges Merkmal. Maßgeblich ist der visuelle Eindruck beim Betrachter, nicht das eingesetzte Werkzeug.

Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?

Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es auf den Markt, etwa der Hersteller eines Bildgenerators. Betreiber setzen ein solches System in eigener Verantwortung ein – wer für seine Website oder Social Media Bilder generieren lässt, ist Betreiber. Für Betreiber ist Absatz 4 der maßgebliche Teil von Artikel 50.

Wie finde ich heraus, welche meiner Bilder betroffen sind?

Sie müssen den Bestand durchgehen. Die wirklich.ai App nimmt Ihnen die Sucharbeit auf Ihrer Website ab: Sie liest alle Medien ein, prüft Metadaten und schlägt Einstufungen vor. Ein kostenloser Account genügt.

Quellen

Dieser Beitrag gibt den Verordnungstext und benannte Quellen wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.

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AI modified – EU-PiktogrammDieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.

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