Was die EU KI-Verordnung über Dokumentation sagt – und was nicht
Stand: 22. September 2026

- Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt keine Dokumentation der Prüfung – eine Pflicht dazu gibt es nicht.
- Artikel 99 Absatz 7 wertet bei der Bußgeldbemessung aber die ergriffenen Maßnahmen und den Grad der Fahrlässigkeit.
- Ein KI-Inventar ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, hilft aber bei Artikel 4 und bei der Frage, welche Inhalte überhaupt entstehen.
- Der Unterschied zur Tabelle: Ein fortlaufendes Protokoll zeigt den Verlauf, nicht nur den heutigen Stand.
Dieses Kapitel behandelt die interne Dokumentation. Wie daraus eine öffentliche Erklärung wird, zeigt das Kapitel Braucht Ihre Website ein KI-Impressum?
Zuerst das Wichtigste, weil es oft anders dargestellt wird: Artikel 50 der KI-Verordnung enthält keine Dokumentationspflicht für Betreiber. Der Artikel verlangt Offenlegung gegenüber den betroffenen Personen, nicht die Führung von Nachweisen gegenüber Behörden.
Dokumentationspflichten stehen an anderer Stelle der Verordnung und betreffen andere Rollen: Artikel 11 regelt die technische Dokumentation, Artikel 12 die Aufzeichnungspflichten, Artikel 18 die Aufbewahrung der Dokumentation, Artikel 19 automatisch erzeugte Protokolle. Diese Artikel stehen in Kapitel III und gelten für Hochrisiko-KI-Systeme.
Wenn irgendwo behauptet wird, die Kennzeichnung von Website-Bildern müsse protokolliert werden: Lassen Sie sich die entsprechende Paragrafennummer nennen.
„Wenn KI-Anbieter jetzt selbst wasserzeichnen, entfällt meine Kennzeichnungspflicht." Nein. Ein maschinenlesbares Signal der Anbieter zeigt nur, dass eine KI an der Erstellung beteiligt war – nicht, ob der Inhalt als Deepfake oder redaktionell ungeprüfter Text nach Absatz 4 kennzeichnungspflichtig veröffentlicht wird. Zudem sind diese Signale fragil: C2PA-Daten gehen oft schon beim erneuten Abspeichern einer Datei verloren, Text-Wasserzeichen bei starker Überarbeitung. Absatz 4 verpflichtet Sie als Betreiber zur Transparenz bei der Veröffentlichung. Ein rechtssicheres Prüfprotokoll dokumentiert deshalb die menschliche Entscheidung – nicht nur das technische Maschinensignal.
Wo Dokumentation trotzdem eine Rolle spielt
Relevant wird sie an einer anderen Stelle: bei der Bemessung von Geldbußen.
Artikel 99 Absatz 7 zählt auf, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und bei der Festsetzung ihrer Höhe in jedem Einzelfall berücksichtigt wird. Zwei Punkte der Liste betreffen unmittelbar das eigene Vorgehen:
Buchstabe g: der Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Buchstabe i: Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes.
Daneben nennt die Liste unter anderem den Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden (Buchstabe f), die Art und Weise, wie der Verstoß bekannt wurde und ob der Akteur ihn selbst gemeldet hat (Buchstabe h), sowie Maßnahmen zur Minderung des Schadens (Buchstabe j).
Das ist die belastbare Grundlage für die Aussage, dass ein nachvollziehbares Vorgehen etwas bewirkt: nicht weil die Verordnung es verlangt, sondern weil sie es bei der Bemessung berücksichtigt.
Was die Verordnung sonst noch dazu sagt
Artikel 99 Absatz 1 verlangt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und dass sie die Interessen von KMU einschließlich Start-ups sowie deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen.
Absatz 10 stellt klar, dass die Ausübung der Befugnisse angemessenen Verfahrensgarantien unterliegt, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.
Was das praktisch bedeutet: und was offen ist
Aus der Verordnung selbst lässt sich ableiten:
- Es gibt für Betreiber keine gesetzliche Pflicht, die Kennzeichnungsprüfung zu dokumentieren.
- Ergriffene technische und organisatorische Maßnahmen fließen in die Bemessung einer etwaigen Geldbuße ein.
- Der Grad an Fahrlässigkeit ist ein eigenständiges Kriterium.
Nicht aus der Verordnung ableiten lässt sich, welche Form der Dokumentation ausreicht, welche Beweiskraft ihr in einem konkreten Verfahren zukäme, oder ob eine bestimmte technische Ausgestaltung, etwa Unveränderlichkeit von Einträgen , rechtlich anders gewertet würde als eine einfache Aufstellung.
Uns sind dazu keine Entscheidungen oder verbindlichen Auslegungen bekannt. Die Verordnung gilt in diesem Teil seit dem 2. August 2026; nach Artikel 99 Absatz 11 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über verhängte Geldbußen. Belastbare Erkenntnisse zur Praxis dürften daher frühestens 2027 vorliegen.
Das KI-Inventar
Wer dokumentieren will, stößt schnell auf eine Vorfrage: Welche KI-Systeme sind hier überhaupt im Einsatz? Ohne diese Liste lässt sich weder sagen, welche Inhalte betroffen sein könnten, noch belegen, dass man sich gekümmert hat.
Eine Pflicht zum Inventar gibt es für Betreiber nicht. Die Verordnung kennt Aufzeichnungspflichten in Artikel 12, die betreffen aber Hochrisiko-Systeme und deren automatisch erzeugte Protokolle – nicht die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Wer eine Website betreibt und Bilder mit einem Generator erzeugt, fällt nicht darunter.
Drei Gründe sprechen trotzdem dafür:
1. Artikel 4 verlangt KI-Kompetenz. Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag tätigen Personen ergreifen. Wer schulen will, muss wissen, worauf. Und wer belegen will, dass er geschult hat, braucht den Bezugspunkt – wie das praktisch geht, steht in KI-Kompetenz im Team.
2. Artikel 99 Absatz 7 wertet organisatorische Maßnahmen. Buchstabe g nennt den Grad an Verantwortung unter Berücksichtigung der ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, Buchstabe i die Fahrlässigkeit. Ein geführtes Verzeichnis ist eine solche Maßnahme – kein Freibrief, aber ein Unterschied zu „niemand wusste, was im Haus läuft”.
3. Es entscheidet, was zu prüfen ist. Die Kennzeichnungspflicht knüpft an Inhalte an, nicht an Werkzeuge. Aber welche Inhalte in Frage kommen, ergibt sich aus den Werkzeugen: Ein Team, das einen Bildgenerator einsetzt, hat ein anderes Prüfprogramm als eines, das nur Texte zusammenfassen lässt.
Wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, kommt ein zweiter Anlass hinzu: Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO ist eine echte Pflicht, und ein KI-System, das Kundendaten verarbeitet, gehört dort ohnehin erfasst. Beide Verzeichnisse decken sich nicht, überschneiden sich aber.
Was hineingehört
Eine belastbare Mindestausstattung je System:
| Angabe | Wofür |
|---|---|
| Name | Eindeutige Benennung des Systems |
| Anbieter | Wer es betreibt – relevant für Auftragsverarbeitung und Rollenverteilung nach der Verordnung |
| Einsatzzweck | Wofür es im Haus benutzt wird; daraus folgt, welche Inhalte entstehen |
| Datenkategorien | Was hineingegeben wird – die Brücke zur DSGVO |
| Verantwortlich | Wer im Haus zuständig ist |
| Status | Aktiv oder ausgemustert, damit die Historie erhalten bleibt |
Ausgemusterte Systeme sollten nicht gelöscht, sondern als beendet markiert werden. Ein Inhalt von 2026 ist mit dem System von 2026 entstanden, auch wenn es 2028 niemand mehr einsetzt.
Die wirklich.ai App führt dieses Verzeichnis automatisch als KI-Inventar mit genau diesen Feldern. Drei Dinge passieren damit:
- Es steht im Prüfbericht. Der druckbare Bericht enthält das Inventar als eigenen Abschnitt mit klarem Verweis auf Artikel 4 – so haben Sie ein einziges, vollständiges Dokument statt zweier getrennter Listen.
- Es lässt sich transparent veröffentlichen. Im öffentlichen Transparenz-Protokoll erscheinen Name, Anbieter und Einsatzzweck der aktiven Systeme. Sensible Angaben wie Datenkategorien oder interne Zuständigkeiten bleiben geschützt – nach außen steht, womit gearbeitet wird, nicht wer im Haus welchen Zugang hat.
- Es bleibt sauber am Projekt. Jede Website führt ihr eigenes Inventar. Wer mehrere Domains oder Kunden betreut, vermischt nichts.
- Es macht Artikel 4 nachweisbar. Aus dem Inventar erzeugt die App eine KI-Nutzungsrichtlinie und verschickt sie per Mail ans Team; jede Person bestätigt mit einem Klick, und Zeitpunkt samt Richtlinien-Fassung werden je Person festgehalten. Auch geklärte Punkte wie der AVV tragen ihr Datum und stehen als eigener Eintrag im Prüfprotokoll.
Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Form der Aufbereitung nicht. Wir halten sie aber für die Maßnahme, die den geringsten Aufwand verursacht und im Ernstfall den höchsten Nachweiswert liefert – kostenloses Konto erstellen.
Eine Einordnung in eigener Sache
Wir bauen eine App, die jeden Prüfschritt protokolliert und Einträge nachträglich unveränderbar macht. Das tun wir aus Überzeugung für Verlässlichkeit im Netz – nicht, weil eine Norm es erzwingt.
Der Unterschied zu einer normalen Tabelle liegt darin, was sich im Nachhinein belegen lässt: Eine Tabelle zeigt nur den Stand von heute. Wer sie gestern wie geändert hat, bleibt unsichtbar. Ein fortlaufendes Protokoll hält dagegen jede Entscheidung mit Zeitpunkt, Person und Begründung fest. Weil jeder Eintrag kryptografisch an den vorherigen gebunden ist, fällt jede nachträgliche Änderung auf. Aus einer Momentaufnahme wird so ein echter Nachweis über den Verlauf.
Heute ist diese Form der Dokumentation eine freiwillige Zugabe. Wir halten es jedoch für wahrscheinlich, dass sich die Standards genau dorthin entwickeln. Bei Mediendateien ist das bereits geschehen: Was mit C2PA als Industriestandard begann, gehört heute bei vielen Kameras und Generatoren zum Standard. Für die redaktionelle Entscheidung – wer hat wann auf welcher Grundlage eingestuft? – gab es bislang nichts Vergleichbares. Wir legen das Protokoll deshalb so an, dass es künftigen Standards gewachsen ist: fortlaufend, durch eine Hash-Kette gegen unbemerkte Änderungen gesichert und vollständig exportierbar.
Jeder neue Eintrag im Protokoll enthält eine Prüfsumme des vorherigen – eine kurze Zeichenfolge, die sich verändert, sobald sich am Inhalt auch nur ein Zeichen ändert. Weil jeder Eintrag den davor mit einschließt, hängen alle aneinander wie Glieder einer Kette.
Der Effekt: Wer einen alten Eintrag nachträglich ändern wollte, müsste alle folgenden ebenfalls neu berechnen. Nachträgliche Korrekturen fallen dadurch auf, statt unbemerkt zu bleiben. Fortlaufend heißt dabei, dass Einträge nur hinzukommen – gelöscht oder überschrieben wird nie.
Wer eine solche Dokumentation am Ende nicht braucht, hat nichts verloren. Wer sie jedoch braucht, muss nicht rückwirkend rekonstruieren, was längst vergessen ist.
Ehrlicherweise gilt aber auch: Wer nur eine Handvoll Medien betreut, kommt mit einer eigenen einfachen Aufstellung völlig aus. Ab wann sich unsere App lohnt, ist eine Frage des eigenen Aufwands, nicht der Rechtslage. Alles andere zu behaupten, hielten wir für unredlich. Den kostenlosen wirklich.ai Zugang können Sie einrichten, wenn Sie diesen Aufwand nicht von Hand tragen möchten.
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Wer dokumentiert, stößt schnell auf die Organisationsfrage: Braucht es dafür eine benannte Person?
Häufige Fragen
Muss ich dokumentieren, wie ich KI-Inhalte geprüft habe?
Artikel 50 verlangt keine Dokumentation der Prüfung. Artikel 99 Absatz 7 nennt bei der Bemessung eines Bußgeldes aber ausdrücklich die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie den Grad der Fahrlässigkeit – beides lässt sich ohne Aufzeichnungen schlecht belegen.
Ist ein KI-Inventar Pflicht?
Für die Transparenzpflichten nicht. Artikel 12 betrifft Aufzeichnungspflichten für Hochrisiko-Systeme, nicht Artikel 50. Nützlich ist ein Verzeichnis trotzdem: für den Nachweis der KI-Kompetenz nach Artikel 4 und für die Frage, welche Inhalte im Haus überhaupt entstehen.
Reicht eine Excel-Tabelle als Dokumentation?
Für einen überschaubaren Bestand ja. Eine Tabelle zeigt allerdings nur den heutigen Stand – wer sie gestern anders ausgefüllt hat, sieht niemand. Ein fortlaufendes Protokoll hält jede Entscheidung mit Zeitpunkt und Begründung fest.
Reicht mir eine eigene Aufstellung oder brauche ich ein Werkzeug?
Bei überschaubarem Bestand reicht eine eigene Aufstellung – das sagen wir auch im Kapitel. Ab einer gewissen Größe wird das Führen mühsamer als die Prüfung selbst. wirklich.ai protokolliert automatisch mit, fortlaufend und nachträglich unveränderbar, und exportiert als CSV und PDF.
Quellen
- Artikel 99 KI-Verordnung, AI Act Service Desk der EU-Kommission
- Artikel 50 KI-Verordnung, AI Act Service Desk
- Artikel 12: Aufzeichnungspflichten, AI Act Service Desk
- Artikel 4: KI-Kompetenz, AI Act Service Desk
- Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle, AI Act Service Desk
- Amtliche Fassung, Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex
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