Handbuch · Kapitel 0

Die Checkliste: 5 Punkte, die jetzt jeder prüfen sollte

Stand: 5. August 2026

Das ganze Handbuch in fünf Punkten. Jeder Punkt nennt seine Fundstelle in der Verordnung, damit Sie alles selbst nachlesen können — die ausführliche Begründung steht im jeweils verlinkten Kapitel.


1. Klären Sie, ob Sie überhaupt gemeint sind

Fundstelle: Artikel 3 Nummer 4, Artikel 50

Die Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln KI-Systeme und bringen sie unter eigenem Namen in Verkehr. Betreiber verwenden sie in eigener Verantwortung, allerdings nicht, wenn das im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit geschieht.

Wer als Unternehmen, Agentur oder Selbstständiger KI für die eigene Website nutzt, ist Betreiber. Privatpersonen sind ausgenommen.

Das ist wichtig, weil zwei der vier Absätze von Artikel 50 sich ausschließlich an Anbieter richten. Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, die derzeit überall zitiert wird, betrifft Absatz 2, eine Anbieterpflicht. Für Betreiber gilt seit dem 2. August kein Übergang.

Kapitel 1: Was jetzt gekennzeichnet werden muss


2. Sehen Sie nach, welche Medien überhaupt betroffen sind

Fundstelle: Artikel 50 Absatz 4, Erwägungsgrund 134

Die Pflicht greift nicht bei allen KI-Inhalten, sondern bei Deepfakes. Nach Erwägungsgrund 134 sind das Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden.

Beide Kriterien müssen zutreffen. Ein abstraktes generiertes Muster erfüllt keines davon. Ein fotorealistisches Bild von Menschen, die es nicht gibt, erfüllt beide.

Praktisch heißt das: Gehen Sie den Medienbestand durch und sortieren Sie nach diesen zwei Fragen, nicht nach der Frage, ob KI beteiligt war.

Kapitel 6: Deepfake, KI-generiert, KI-bearbeitet


3. Prüfen Sie Ihren Chatbot

Fundstelle: Artikel 50 Absatz 1

Der am häufigsten übersehene Punkt, weil alle über Bilder reden.

KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einem KI-System interagiert. Die Pflicht entfällt, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist.

Formal ist das eine Anbieterpflicht. Praktisch wollen Sie den Hinweis am Chatfenster trotzdem haben, wenn Sie einen Bot einsetzen, die IHK Köln führt den KI-Chatbot auf der Website ausdrücklich als kennzeichnungspflichtigen Fall auf, ebenso KI-Sprachsysteme am Telefon und automatisch generierte E-Mail-Antworten.

Kapitel 1: Was jetzt gekennzeichnet werden muss


4. Setzen Sie die Kennzeichnung dorthin, wo sie gesehen wird

Fundstelle: Artikel 50 Absatz 5, Verhaltenskodex Abschnitt 2

Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Der Verhaltenskodex wird konkreter. Nach der Zusammenfassung der Kommission soll das Symbol deutlich wahrnehmbar sein, dort platziert werden, wo keine Overlay-Elemente darüberliegen, direkt in den Inhalt eingebettet werden und auch sichtbar bleiben, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.

Drei häufige Fehler, die daraus folgen: Kennzeichnung nur in den Metadaten, Kennzeichnung nur im Footer, Kennzeichnung unter einem Play-Button.

Die drei offiziellen EU-Icons können Sie dafür kostenlos nutzen, ihre Verwendung ist freiwillig, die Kennzeichnungspflicht ist es nicht.

Kapitel 3: Kennzeichnung einrichten · Kapitel 4: Die offiziellen EU-Icons


5. Halten Sie fest, was Sie getan haben

Fundstelle: Artikel 99 Absatz 7, Artikel 4

Wichtig vorweg: Artikel 50 verlangt keine Dokumentation. Wer etwas anderes behauptet, sollte die Norm nennen können.

Relevant wird Dokumentation an anderer Stelle. Artikel 99 Absatz 7 listet auf, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und deren Höhe berücksichtigt wird. Buchstabe g nennt den Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Buchstabe i nennt Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit.

Getrennt davon gilt seit dem 2. Februar 2025 Artikel 4 zur KI-Kompetenz: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen bezüglich der KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag tätigen Personen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, diese Maßnahmen gut zu dokumentieren, um jederzeit nachweisen zu können, dass die Anforderungen erfüllt werden. Eine Zertifizierungspflicht für Schulungen sieht die Verordnung nach derselben Quelle nicht vor.

Ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme ist für beides ein sinnvolles Hilfsmittel, vorgeschrieben ist es nicht.

Kapitel 8: Was die Verordnung über Dokumentation sagt


Was nicht auf der Liste steht

„Alles kennzeichnen.” Die Pflicht ist eng gefasst. Wer pauschal markiert, entwertet die Kennzeichnung dort, wo sie zählt.

„Altbestand nachrüsten.” Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich. Nach einer rechtsanwaltlichen Einordnung der nicht bindenden Kommissionsauslegung spricht viel dafür, dass vor dem 2. August 2026 fertiggestellte Inhalte nicht rückwirkend zu kennzeichnen sind; empfohlen wird eine freiwillige Nachkennzeichnung. Gerichtlich geklärt ist das nicht.

„Zertifizieren lassen.” Es gibt für Artikel 50 kein Zertifizierungsverfahren und nach Angabe der Wirtschaftskammer Österreich derzeit keine zentrale Prüfstelle.


Diese Checkliste gibt den Verordnungstext und benannte Quellen wieder. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.

Quellen

AI modified — EU-Piktogramm Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
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