Was die Verordnung über Dokumentation sagt — und was nicht
Stand: 5. August 2026
Zuerst das Wichtigste, weil es oft anders dargestellt wird: Artikel 50 der KI-Verordnung enthält keine Dokumentationspflicht für Betreiber. Der Artikel verlangt Offenlegung gegenüber den betroffenen Personen, nicht die Führung von Nachweisen gegenüber Behörden.
Dokumentationspflichten stehen an anderer Stelle der Verordnung und betreffen andere Rollen: Artikel 11 regelt die technische Dokumentation, Artikel 12 die Aufzeichnungspflichten, Artikel 18 die Aufbewahrung der Dokumentation, Artikel 19 automatisch erzeugte Protokolle. Diese Artikel stehen in Kapitel III und gelten für Hochrisiko-KI-Systeme.
Wer also liest, das Gesetz verlange ein Prüfprotokoll für die Kennzeichnung von Website-Bildern, sollte nachfragen, welche Norm gemeint ist.
Wo Dokumentation trotzdem eine Rolle spielt
Relevant wird sie an einer anderen Stelle: bei der Bemessung von Geldbußen.
Artikel 99 Absatz 7 zählt auf, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und bei der Festsetzung ihrer Höhe in jedem Einzelfall berücksichtigt wird. Zwei Punkte der Liste betreffen unmittelbar das eigene Vorgehen:
Buchstabe g: der Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Buchstabe i: Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes.
Daneben nennt die Liste unter anderem den Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden (Buchstabe f), die Art und Weise, wie der Verstoß bekannt wurde und ob der Akteur ihn selbst gemeldet hat (Buchstabe h), sowie Maßnahmen zur Minderung des Schadens (Buchstabe j).
Das ist die belastbare Grundlage für die Aussage, dass ein nachvollziehbares Vorgehen etwas bewirkt: nicht weil die Verordnung es verlangt, sondern weil sie es bei der Bemessung berücksichtigt.
Was die Verordnung sonst noch dazu sagt
Artikel 99 Absatz 1 verlangt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und dass sie die Interessen von KMU einschließlich Start-ups sowie deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen.
Absatz 10 stellt klar, dass die Ausübung der Befugnisse angemessenen Verfahrensgarantien unterliegt, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.
Was das praktisch bedeutet: und was offen ist
Aus der Verordnung selbst lässt sich ableiten:
- Es gibt für Betreiber keine gesetzliche Pflicht, die Kennzeichnungsprüfung zu dokumentieren.
- Ergriffene technische und organisatorische Maßnahmen fließen in die Bemessung einer etwaigen Geldbuße ein.
- Der Grad an Fahrlässigkeit ist ein eigenständiges Kriterium.
Nicht aus der Verordnung ableiten lässt sich, welche Form der Dokumentation ausreicht, welche Beweiskraft ihr in einem konkreten Verfahren zukäme, oder ob eine bestimmte technische Ausgestaltung, etwa Unveränderlichkeit von Einträgen , rechtlich anders gewertet würde als eine einfache Aufstellung.
Uns sind dazu keine Entscheidungen oder verbindlichen Auslegungen bekannt. Die Verordnung gilt in diesem Teil seit dem 2. August 2026; nach Artikel 99 Absatz 11 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über verhängte Geldbußen. Belastbare Erkenntnisse zur Praxis dürften daher frühestens 2027 vorliegen.
Eine Einordnung in eigener Sache
Wir bauen ein Werkzeug, das Prüfschritte protokolliert und Einträge nachträglich nicht änderbar macht. Das tun wir, weil wir es für sinnvoll halten , nicht, weil eine Norm es verlangt.
Wer eine überschaubare Zahl von Assets betreut, kommt mit einer eigenen Aufstellung aus. Die Frage, ab wann sich ein System lohnt, ist eine Frage des Aufwands, nicht der Rechtslage. Wir hielten es für unredlich, das anders darzustellen.
Dieser Beitrag gibt den Verordnungstext wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Zur Frage, welche Dokumentation im Einzelfall angemessen ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
- Artikel 99 KI-Verordnung, AI Act Service Desk der EU-Kommission
- Artikel 50 KI-Verordnung, AI Act Service Desk
- Artikel 12: Aufzeichnungspflichten, AI Act Service Desk
- Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle, AI Act Service Desk
- Amtliche Fassung, Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex