Kennzeichnung einrichten: die Anforderungen
Stand: 5. August 2026
Die Kapitel 3.1 bis 3.5 behandeln die einzelnen Plattformen. Was für alle gilt, steht hier, damit es nicht fünfmal wiederholt werden muss.
Was die Verordnung verlangt
Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet Betreiber, offenzulegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Eine Form schreibt der Artikel nicht vor.
Artikel 50 Absatz 5 ist konkreter: Die Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Was der Verhaltenskodex ergänzt
Abschnitt 2 des Verhaltenskodex enthält detaillierte Platzierungsvorgaben, zu deren Umsetzung sich Unterzeichner verpflichten. Die Kommission fasst auf ihrer Seite zu den EU-Icons ausdrücklich als unvollständige Zusammenfassung zusammen:
- deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Exposition
- platziert, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind
- direkt in den Inhalt eingebettet, außer bei kreativen Werken oder wenn gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay verfügbar sind
- sichtbar, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden
Zur Barrierefreiheit nennt die Kommission unter anderem: deutlich sichtbare Größe, einfache Sprache im Begleittext ohne Jargon und ohne andere Abkürzungen als „KI”, nach Möglichkeit Lesbarkeit durch assistive Technologien mittels Alt-Text oder ARIA-Labels.
Der Kodex ist freiwillig. Die Pflicht aus Artikel 50 ist es nicht.
Fünf technische Konsequenzen
Daraus ergibt sich, unabhängig von der Plattform:
1. Sichtbar, nicht nur in Metadaten. Die Anforderung „wahrnehmbar bei der ersten Aussetzung” ist mit einer reinen Metadatenlösung nicht erfüllt. Metadaten sind zusätzlich, nicht stattdessen.
2. Nicht überlagert. Play-Buttons, Verläufe, Lightbox-Steuerung und Consent-Banner sind an der Stelle des Hinweises problematisch.
3. Zugänglich ausgezeichnet. Ein Symbol als CSS-Hintergrundbild trägt keinen
Alt-Text. Ein <img> mit sinnvollem alt oder ein Element mit aria-label
erfüllt die Empfehlung.
4. Überlebt Weitergabe. Die Anforderung, dass das Symbol beim erneuten Teilen oder Herunterladen sichtbar bleibt, ist mit einem HTML-Overlay allein nicht zu erfüllen, beim Rechtsklick-Download lädt der Besucher die nackte Bilddatei. Wer diese Anforderung vollständig erfüllen will, muss das Symbol in die Bilddatei einbrennen. Das ist eine Abwägung, die jeder für sich treffen muss.
5. Wächst mit. Eine Lösung, die für jeden neuen Upload Handarbeit braucht, hält keine sechs Wochen. Das ist keine rechtliche, sondern eine praktische Anforderung, aber sie entscheidet, ob die Umsetzung dauerhaft trägt.
Drei Umsetzungsmuster
Auf allen Plattformen laufen die Möglichkeiten auf drei Muster hinaus.
Bildunterschrift. Ein Textelement unter dem Medium. Am einfachsten, am zugänglichsten, gestalterisch nicht überall möglich.
Overlay im Medien-Container. Ein Wrapper mit relativer Positionierung, darin ein absolut positioniertes Element. Passt sich ins Layout ein, muss aber pro Einbaustelle gesetzt werden.
Feld im Datenmodell. Ein Schalter am Datensatz, im Template an ein bedingt sichtbares Element gebunden. Der einzige Weg, der mit dem Bestand mitwächst, setzt aber voraus, dass die Medien überhaupt aus einem Datenmodell kommen.
Was vorher geklärt sein muss
Bevor irgendetwas eingebaut wird, muss feststehen, welche Assets betroffen sind. Die Pflicht greift nicht bei allen KI-Inhalten, sondern bei Deepfakes und bei bestimmten veröffentlichten Texten, siehe Kapitel 1 und Kapitel 6.
Wer pauschal alles markiert, produziert Arbeit ohne Nutzen und entwertet die Kennzeichnung dort, wo sie zählt.
Die Plattformkapitel
- 3.1 Webflow, verfügbar
- 3.2 Sanity, in Vorbereitung
- 3.3 Astro, in Vorbereitung
- 3.4 Framer, in Vorbereitung
- 3.5 Strapi, in Vorbereitung
Dieser Beitrag gibt den Verordnungstext und Angaben der EU-Kommission wieder. Er ist keine Rechtsberatung.
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
- Artikel 50 KI-Verordnung, AI Act Service Desk der EU-Kommission
- EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, EU-Kommission
- Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten, EU-Kommission