Was ein Verstoß tatsächlich kostet
Stand: 5. August 2026
Die Zahl, die derzeit durch die Berichterstattung geht, lautet 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des Jahresumsatzes. Sie steht so in Artikel 99, allerdings in Absatz 3, und der betrifft ausschließlich die verbotenen Praktiken nach Artikel 5.
Drei Stufen
Artikel 99 der KI-Verordnung kennt drei Bußgeldrahmen:
| Absatz | Gegenstand | Rahmen |
|---|---|---|
| 99 (3) | Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken | bis 35.000.000 € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres |
| 99 (4) | Verstöße gegen bestimmte andere Bestimmungen | bis 15.000.000 € oder 3 % |
| 99 (5) | falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden oder notifizierte Stellen | bis 7.500.000 € oder 1 % |
Maßgeblich ist jeweils der höhere der beiden Beträge.
Für die Kennzeichnungspflicht gilt der mittlere Rahmen. Absatz 4 zählt auf, welche Verstöße darunterfallen, und nennt unter Buchstabe g ausdrücklich die Transparenzpflichten aus Artikel 50 — für Anbieter wie für Betreiber. Wer also nicht kennzeichnet, riskiert bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Für KMU kehrt sich die Rechnung um
Absatz 6 des Artikels lautet sinngemäß: Im Falle von KMU einschließlich Start-ups gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.
Für ein kleines oder mittleres Unternehmen ist also nicht der Höchstbetrag von 15 Millionen maßgeblich, sondern der niedrigere der beiden Werte, bei einem Umsatz von 20 Millionen Euro wären das 3 Prozent, also 600.000 Euro.
Absatz 1 nennt denselben Gedanken schon allgemein: Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und sie berücksichtigen die Interessen von KMU einschließlich Start-ups sowie deren wirtschaftliches Überleben.
Was die Höhe bestimmt
Absatz 7 zählt auf, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und deren Höhe in jedem Einzelfall berücksichtigt wird. Die vollständige Liste:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, einschließlich der Zahl betroffener Personen und des Ausmaßes des Schadens
- ob demselben Akteur bereits von anderen Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß Geldbußen auferlegt wurden
- ob bereits von anderen Behörden Geldbußen für Verstöße auferlegt wurden, die auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückgehen
- Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs
- erschwerende oder mildernde Umstände, etwa erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste
- Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden
- Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Art und Weise, wie der Verstoß den Behörden bekannt wurde, insbesondere ob der Akteur ihn selbst gemeldet hat
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit
- Maßnahmen zur Minderung des Schadens
Der hervorgehobene Punkt ist der, den man beeinflussen kann: Der Rahmen ist gesetzt, die tatsächliche Bewertung hängt unter anderem daran, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden.
Weitere Konsequenzen neben dem Bußgeld
Bußgelder sind nicht der einzige Weg, auf dem ein Verstoß Folgen hat. Mehrere Fachquellen weisen auf zusätzliche Risiken hin:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, wie sie von mehreren Rechtsquellen wiedergegeben wird, können Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten zugleich als unlauterer Wettbewerb nach dem UWG gewertet werden, sodass Mitbewerber und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können.
Zivilrechtliche Ansprüche. Betroffene Personen können Unterlassung und Schadensersatz verlangen, insbesondere bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Plattformsanktionen. Löschung von Inhalten, Reichweitenbeschränkungen oder Accountsperrungen durch Plattformbetreiber.
Wir haben keine belastbaren Daten dazu, wie häufig diese Wege im Vergleich zum behördlichen Bußgeld tatsächlich beschritten werden, die Verordnung gilt erst seit wenigen Tagen. Nach Absatz 11 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über verhängte Geldbußen; belastbare Zahlen dürften also frühestens 2027 vorliegen.
Wer durchsetzt
Nach Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften für Sanktionen und ergreifen die Maßnahmen für deren Durchsetzung. Nach Absatz 9 können die Geldbußen je nach Rechtssystem von nationalen Gerichten oder anderen Stellen verhängt werden.
Die Ausgestaltung ist also nationales Recht. Wer wissen will, welche Behörde im eigenen Mitgliedstaat zuständig ist, findet die nationalen Ressourcen beim AI Act Service Desk der Kommission.
Dieser Beitrag gibt den Verordnungstext und benannte Quellen wieder. Er ist keine Rechtsberatung.
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
- Artikel 99 KI-Verordnung, AI Act Service Desk der EU-Kommission
- Amtliche Fassung, Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex
- Nationale Ressourcen, AI Act Service Desk
- KI-Transparenz: Kennzeichnungspflichten, Datenschutz-Generator (zu UWG und zivilrechtlichen Ansprüchen)
- Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, IT-Recht Kanzlei (zu Abmahnungen)