Handbuch · Kapitel 1

Was jetzt gekennzeichnet werden muss — und was nicht

Stand: 5. August 2026

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Sie stehen in Artikel 50 und umfassen vier Absätze mit jeweils eigenen Adressaten, eigenen Ausnahmen und unterschiedlichem Anwendungsbereich.

Dieser Beitrag geht den Artikel durch und gibt wieder, was dort steht. Wo eine Frage im Verordnungstext nicht beantwortet ist, steht das ausdrücklich dabei.

Anbieter oder Betreiber

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und zwei der vier Absätze richten sich ausschließlich an Anbieter.

Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr.

Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung. Nach Artikel 3 Nummer 4 gilt das nicht, wenn das System im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet wird. Privatpersonen sind also ausgenommen.

Wer als Unternehmen, Agentur oder Selbstständiger ein KI-System für die eigene Website nutzt, ist Betreiber.

Absatz 1: Interaktion mit einem KI-System

Adressat: Anbieter.

Anbieter müssen dafür sorgen, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, so gestaltet sind, dass die betreffende Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert.

Der Verordnungstext nennt eine Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist.

Absatz 2: maschinenlesbare Kennzeichnung

Adressat: Anbieter.

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Der Text verlangt, dass die technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind, soweit technisch möglich, unter Berücksichtigung von Umsetzungskosten und Stand der Technik.

Zwei Ausnahmen stehen im Text: Die Pflicht gilt nicht, soweit die Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern.

Zur Übergangsfrist: Nach übereinstimmender Berichterstattung mehrerer Fachquellen wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 eingeführt, allerdings nur für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Diese Frist betrifft Anbieter, nicht Websitebetreiber. Wer als Betreiber einen Deepfake veröffentlicht, für den gilt Absatz 4 seit dem 2. August ohne Übergang.

Absatz 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Adressat: Betreiber.

Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und personenbezogene Daten nach DSGVO und den weiteren genannten Rechtsakten verarbeiten. Für typische Unternehmenswebsites in der Regel nicht einschlägig.

Absatz 4: Deepfakes und veröffentlichter Text

Adressat: Betreiber. Das ist der Absatz, der Websitebetreiber betrifft.

Deepfakes

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Erwägungsgrund 134 beschreibt, was gemeint ist: Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden.

Ausnahmen laut Text:

Die Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist.

Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Erwägungsgrund 134 begründet das mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit nach der Grundrechtecharta.

Text

Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Ausnahmen laut Text: Die Pflicht entfällt bei gesetzlich zugelassener Verwendung zur Strafverfolgung und dann, wenn die Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Beide Bedingungen der zweiten Ausnahme müssen zusammen erfüllt sein.

Absatz 5: wann und wie informiert wird

Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Was der Text nicht sagt

Wie gekennzeichnet wird. Artikel 50 verlangt Offenlegung, schreibt aber keine Form vor. Absatz 7 sieht vor, dass das Büro für Künstliche Intelligenz die Ausarbeitung von Praxisleitfäden fördert. Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 10. Juni 2026 den Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, dessen Abschnitt 2 Platzierungsvorgaben enthält. Der Kodex ist freiwillig.

Ob Altbestände nachträglich zu kennzeichnen sind. Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich. Nach einer rechtsanwaltlichen Einordnung, die sich auf die nicht bindende Auslegung der Kommission stützt, spricht viel dafür, dass Bild-, Audio- und Videoinhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen, wenn sie bereits vor dem Stichtag abschließend erzeugt oder manipuliert wurden. Eine gerichtliche Klärung liegt nach dieser Quelle nicht vor. Empfohlen wird, die Fertigstellung der verwendeten Fassung vor dem 2. August 2026 zu dokumentieren.

Wo die Grenze bei „fälschlicherweise echt erscheinen” liegt. Der Begriff ist im Verordnungstext nicht weiter bestimmt. Die Wirtschaftskammer Österreich weist darauf hin, dass „täuschend echt” rechtlich nicht eindeutig definiert ist, es derzeit keine zentrale Prüfstelle gibt und das Risiko der Fehleinschätzung beim Anwender liegt.


Dieser Beitrag gibt den Verordnungstext und benannte Quellen wieder. Er ist keine Rechtsberatung.

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.

Quellen

AI modified — EU-Piktogramm Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
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