Die offiziellen EU-Icons für KI-Inhalte
Stand: 5. August 2026
Die EU hat eine Reihe von Symbolen entwickelt, mit denen KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden können. Sie sind frei verfügbar und integraler Bestandteil von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten, den die Kommission am 10. Juni 2026 veröffentlicht hat.
Alles Folgende gibt die Angaben der Kommission auf ihrer Seite zu den Icons wieder.
Die drei Symbole
Die Kommission unterscheidet drei Anwendungsfälle:
Basissymbol, zu verwenden, wenn KI an der Erstellung von Deepfake-Inhalten (Bild, Audio, Video) oder veröffentlichtem Text beteiligt war, oder wenn ein benutzerdefiniertes Textlabel beziehungsweise eine interaktive zweite Ebene implementiert ist.
Anwendungsbeispiel der Kommission: ein Deepfake-Video mit einem Texthinweis, gefolgt vom Basissymbol.
Vollständig KI-generiert, zu verwenden, wenn der gesamte Deepfake-Inhalt oder Text vollständig von KI erzeugt wurde, ohne von Menschen geschaffene Elemente und ohne menschliche redaktionelle Kontrolle abgesehen von der Aufforderung.
Anwendungsbeispiele der Kommission: vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen; vollständig KI-komponierte Musik oder Kunst; KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen.
Teilweise KI-modifiziert, zu verwenden, wenn bereits bestehende, von Menschen erstellte Inhalte teilweise mit KI verändert wurden.
Anwendungsbeispiele der Kommission: Ein Gesicht in einem authentischen Foto wird mit KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt. Authentische Fotos einer leeren Wohnung werden mit KI eingerichtet.
Varianten und Download
Die Icons gibt es in vier Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50 Prozent Transparenz und weiß mit 50 Prozent Transparenz. Die Kommission stellt Zip-Dateien mit allen Symbolen in allen Variationen als SVG und als PNG bereit — alle zwölf SVG-Fassungen können Sie auch hier direkt herunterladen:
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Schwarz · Weiß · Schwarz 50 % · Weiß 50 %
Die PNG-Fassungen und die offiziellen Zip-Pakete finden Sie auf der Icon-Seite der EU-Kommission.
Was die Nutzertests ergeben haben
Die Kommission schreibt, dass die Icons einem Nutzertest unterzogen wurden und die Ergebnisse ihr Design beeinflusst haben. Bemerkenswert sei, dass sich die Leistung über alle gemessenen Maßnahmen hinweg verbesserte, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde.
Die Platzierungsregeln
Die vollständigen Vorgaben stehen in Abschnitt 2 des Verhaltenskodex. Die Kommission fasst auf ihrer Seite ausdrücklich als unvollständige Zusammenfassung zusammen:
- Das Symbol sollte spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition einer natürlichen Person gegenüber dem Deepfake oder dem veröffentlichten Text deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar sein.
- Es sollte dort platziert werden, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind.
- Es sollte direkt in den Deepfake oder den veröffentlichten Text eingebettet werden, ausgenommen kreative Werke, es sei denn, es stehen gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay zur Verfügung. Das Symbol muss sichtbar sein, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.
Barrierefreiheit
Die Kommission fordert Nutzer der Symbole auf, Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen:
- deutlich sichtbare Größe
- einfache Sprache im begleitenden Etikett, ohne Jargon, verwirrende Formulierungen und ohne andere Abkürzungen als „KI”
- nach Möglichkeit lesbar durch assistive Technologien mittels Alt-Text oder ARIA-Labels, die anzeigen, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist
- bei zeitlich begrenzter Einblendung: lange genug sichtbar, um von Nutzern mit kognitiven oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden zu werden
- bei einer zweiten interaktiven Ebene: Das Symbol sollte deutlich darauf hinweisen, und deren Inhalt muss mit Hilfstechnologien navigierbar sein
Das deckt sich mit Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung, wonach die Informationen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen müssen.
Lizenz und rechtliche Einordnung
Zur Lizenz schreibt die Kommission, dass die Symbole öffentlich zugänglich gemacht werden, damit sie von jedermann frei verwendet werden können, ohne dass der Kommission oder dem Amt für künstliche Intelligenz zugeschrieben werden muss.
Drei Feststellungen der Kommission sind für die Praxis entscheidend:
Die Verwendung der Icons ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 sind es nicht.
Die Verwendung der Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar. Betreiber bleiben dafür verantwortlich sicherzustellen, dass jede Offenlegung den Anforderungen des Artikels 50 entspricht.
Die Verwendung durch Nichtunterzeichner des Kodex sollte nicht als Signal für die Einhaltung des Kodex ausgelegt werden. Unterzeichner des Kodex dagegen sollten das Symbol gemäß seinen Platzierungsspezifikationen verwenden.
Der letzte Punkt trennt zwei Dinge, die leicht verwechselt werden: Die Symbole darf jeder verwenden. Der Kodex wird in einem eigenen Verfahren unterzeichnet; die Kommission stellt dafür eine Anleitung und ein Frage-Antwort-Dokument bereit.
Eigene Symbole
Artikel 50 schreibt keine bestimmte Form der Offenlegung vor. Der Text verlangt, dass die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden.
Ob ein eigenes Symbol diese Anforderung im konkreten Fall erfüllt, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung, zu der uns keine verbindliche Auslegung bekannt ist.
Dieser Beitrag gibt die Angaben der EU-Kommission und den Verordnungstext wieder. Er ist keine Rechtsberatung.
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
- EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, EU-Kommission
- Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten, EU-Kommission
- Artikel 50 KI-Verordnung, AI Act Service Desk
- Unterzeichnung des Verhaltenskodex, EU-Kommission